Welche Leistungen umfasst die Reise-Krankenversicherung?
Die Auslandsreise-Krankenversicherung versichert die medizinisch notwendige Heilbehandlung von Erkrankungen, die
während des Auslandsaufenthaltes eintreten.
Die Hansemerkur erstattet die Kosten von Erkrankungen und Unfällen, die innerhalb der versicherten Zeit
eingetreten sind. Dazu zählen z. B. Behandlungen beim Arzt, im Krankenhaus oder Arzneimittel.
Versichert sind auch Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen, sowie unfallbedingte Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz.
Erstattung der Kosten für:
- ambulante Heilbehandlung beim Arzt
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
- ärztlich verordnete Hilfsmittel infolge eines Unfalles
- ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen
und Inhalationen je Reise bis zu 300,- EUR
- schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von
vorhandenem Zahnersatz
- stationäre Behandlung im Krankenhaus
- Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitations-maßnahmen aufgrund eines schweren Schlaganfalles, schweren
Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung
- den Transport zum nächsterreichbaren Arzt bzw. Krankenhaus
- den medizinisch sinnvollen Rücktransport
- Such- Rettungs- und Bergungskosten bis zu 5.000,- EUR
- Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notruf-Zentrale
- Überführung und Bestattung im Ausland
kein Selbstbehalt
Zusätzliche Leistungen
- Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten vor Inanspruchnahme der HanseMerkur einem anderen
Leistungsträger eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlt die HanseMerkur über die Kostenerstattung hinaus
- bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld von
50,- EUR - maximal für 14 Tage.
- bei ambulanter Behandlung einen Pauschalbetrag von
25,- EUR
- Ist eine Rückreise der versicherten Person aufgrund einer Transportunfähigkeit nicht möglich, leistet die HanseMerkur über
das vertraglich vereinbarte Ende des Versicherungsschutzes hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Hinweis zu Vorerkrankungen:
- Versicherungsschutz auch für Vorerkrankungen
Ausnahme s. § 6 VB-KV (RKJ)